Anwaltsversorgung

Thomas STEPHAN


Die DKV-Gruppenversicherung für

Rechtsanwälte 

Alles, was recht ist – dieses Angebot zahlt sich aus!

Ihre Mandanten schätzen Ihren Rat, nutzen auch Sie eine besondere Empfehlung für Ihren Berufsstand: Profitieren Sie von der Gruppenversicherung der DKV! Rechtsanwälte und Notare genießen bei der DKV exklusive Leistungen zu günstigen Konditionen. Über 20.000 Ihrer Kollegen setzen bereits auf dieses besondere Angebot. Wann gehören Sie dazu? Sagen auch Sie künftig: „Ich vertrau der DKV!“
Sichern Sie sich die exklusiven Vorteile des Gruppenversicherungsvertrages, die Ihnen die DKV als Partner von Anwalts- und Notarvereinen sowie Notarkammern bietet:
– attraktive Beiträge, insbesondere in den Krankentagegeldtarifen für Rechtsanwälte und Notare
– Kontrahierungszwang gemäß der AVB*
– sofortigen Versicherungsschutz und bis auf wenige Ausnahmen keine Wartezeiten
– gleiche Konditionen für Familienangehörige und Lebenspartner

* In der Gruppenversicherung für Rechtsanwälte und Notare kann die DKV einzelne Personen nicht ausschließen. Erhöhen Vorerkrankungen jedoch das Risiko, so kann der Versicherer den Versicherungsumfang einschränken oder einen Beitragszuschlag erheben.

Wollen Sie auch bei längerer Erkrankung Ihre weiterlaufenden Kosten wie Personal-, Raum-, Finanzierungskosten etc. tragen können?
Mit dem Spezial-Krankentagegeld der DKV im Gruppenversicherungsvertrag können Sie das.
Rechnen Sie doch einfach mal selbst:

Beispielrechnung

Persönliche Rechnung

Einnahmen p.a.

120.000

./. Ausgaben p.a.

60.000

= Gewinn p.a.

(nach § 2 Abs.2 Nr.1 EStG)

60.000

./. Einkommensteuer lt. Steuertabelle

16.961

= Einkommen

43.039

+ weiterlaufende Kosten p.a.

-         Personalkosten

24.000

-         Raumkosten

9.000

-         Finanzierungskosten

6.000

-         Telefonkosten

3.000

42.000

= versicherbares Nettoeinkommen p.a.

85.039

: 360 Tage

Absicherungsbedarf (gerundet) täglich

240

Alle Angaben in EUR.

Als versicherbares Nettoeinkommen gilt der nach den steuerlichen Vorschriften ermittelte Gewinn aus der selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit. Das regelt § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer zuzüglich der während der Arbeitsunfähigkeit weiterlaufenden Kosten.

Existenzgründer können max. 55 EUR ab dem 4.Tag versichern. Dies gilt ohne Nachweis der Einkommenshöhe in den ersten 24 Monaten nach Kanzleieröffnung.