Anwaltsversorgung

Thomas STEPHAN

Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) 

Auszug aus dem Buch "Zielgruppe Rechtsanwälte- Status, Bedarf und Lösungen"

https://www.versicherungsjournal.de/buch/zielgruppenanalyse-rechtsanwaelte-378.php

Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für eine Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB)


III. Haftung 1 Die Vermögenschadenhaftpflichtversicherung

f) Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB)

Zu Beginn des 21. Jahrhunderts begann die Europäische Union und die damit verbundene Berufs- und Gesellschaftsfreiheit zu wirken. Immer mehr Großkanzleien entdeckten die englische „Limited Liability Partnership (LLP)“, als attraktive und vor allem haftungsreduzierte Form der gemeinsamen Berufsausübung.

Die LLP hat gegenüber der Partnerschaftsgesellschaft den Vorteil, dass eine Gesellschafterhaftung generell ausgeschlossen ist.

Aus der Rechtsanwaltschaft heraus – das Präsidium des DAV hatte sich 2010 für Änderungen im PartGG eingesetzt und die BRAK wandte sich 2011 an das Bundesministerium der Justiz – wurde der Wunsch nach einer vergleichbaren Rechtsform nach deutschem Recht laut.

Eine dem Beispiel der LLP folgende Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) wurde schließlich mit dem am 19. Juli 2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer eingeführt.

Mit Beschluss vom 5. Februar 2014 (Az.: 12 W 351/14) hat das OLG Nürnberg klarstellend entschieden, dass es sich bei der PartG mbB nicht etwa um eine neue Rechtform handelt, sondern lediglich um eine Variante der bereits bestehenden Partnerschaftsgesellschaft.

Eine der entscheidenden Neuerungen war der § 8 Abs. 4 PartGG. Er besagt:

„(4) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält.“

„Nur das Gesellschaftsvermögen haftet“, damit ist eine weitergehende persönliche Haftung eines Partners ausgeschlossen, soweit die Voraussetzungen dazu erfüllt sind.

Ein Baustein dazu ist die „zu diesem Zwecke durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung.“ Der Umfang der Berufshaftpflichtversicherung ist in dem gleichzeitig eingeführten § 51a BRAO „Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung“ beschrieben.

„(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt 2 500 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.“

Also 2,5 Millionen Euro mal die Anzahl der Partner. Und als Jahreshöchstleistung das ganze viermal pro Jahr. Dementsprechend beträgt die Mindestversicherungssumme 2.500.000 Euro. Diese Summe muss mindestens viermal im Jahr zu Verfügung stehen. 

Der Gesetzgeber lässt dem Anwalt damit die Wahl. Entweder dieser haftet persönlich für Fehler in der Berufsausübung oder er schließt eine entsprechend hohe Vermögensschadenshaftpflichtversicherung ab und befreit sich damit von diesem Damoklesschwert.

Da die o. g. Versicherung für die PartGmbB gilt, benötigt der Advokat für sich persönlich zusätzlich eine VSH gemäß § 51 BRAO. Diese wird von den Versicherungsgesellschaften meist für kleines Geld zusätzlich zu der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für die PartG mbB angeboten.

§8 PartGG

„(4) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält.“


Aufgrund der vorgeschriebenen Höhe der Versicherungssumme, die gerne mal über 10 Millionen Euro liegt, gibt es in diesem Bereich immense Beitragsunterschiede.

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